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Sicherheit

Schön ist nur, was sicher gezündet wird.

Feuerwerk ist Freude, solange man es mit Respekt behandelt. Feuerwerkskörper sind nach dem Sprengstoffgesetz pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke; sie enthalten explosionsgefährliche Stoffe. Auf dieser Seite erfahren Sie, woran Sie geprüfte Ware erkennen, welche Regeln für den sicheren Umgang und das Zünden gelten, wie Sie Feuerwerkskörper transportieren und lagern und was im Notfall zu tun ist. Diese Hinweise ersetzen nicht die vollständige Gebrauchsanleitung des Herstellers.

Geprüfte Qualität

Nur geprüfte Ware — woran Sie sie erkennen

Jeder legale pyrotechnische Gegenstand in Deutschland trägt das CE-Zeichen und eine CE-Registrierungsnummer. Mit dem CE-Zeichen erklärt der Hersteller, dass der Artikel die europäischen Sicherheitsanforderungen erfüllt; zuvor hat der Artikeltyp ein Prüfverfahren bei einer benannten Stelle durchlaufen.

So lesen Sie die Registriernummer, zum Beispiel 0589-F2-1037:

  • Vorn steht die vierstellige Kennnummer der benannten Stelle, die den Artikeltyp geprüft hat. 0589 ist die Kennnummer der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) in Berlin, nach eigenen Angaben eine von zwölf in der EU anerkannten Prüfstellen für Pyrotechnik.
  • Danach folgen die Kategorie, hier F2, und die Bearbeitungsnummer.
  • Steht vorn eine andere Kennnummer, hat eine andere benannte Stelle den Artikeltyp geprüft.

Alle Feuerwerkskörper und anderen pyrotechnischen Gegenstände in unserem Sortiment, unter anderem von Funke, Argento, Klasek, Albert, Iskra und Lesli, tragen die CE-Kennzeichnung. Die CE-Registrierungsnummer steht auf dem Artikel selbst; auf der Produktseite nennen wir sie zusätzlich. Maßgeblich ist die Angabe auf dem Artikel. Die Kennzeichnung erlaubt nicht die Verwendung zu jeder Zeit: Beachten Sie immer Gebrauchsanleitung, Altersgrenze und Abbrennzeiten.

So sieht’s aus

CE0589-F2-103718+

CE-Zeichen + Registriernummer + Altersangabe: Fehlt eines davon oder ist keine deutsche Gebrauchsanleitung beigelegt, lassen Sie die Finger davon.

Finger weg von illegalen „Polenböllern“

Importware ohne CE-Kennzeichnung und Registriernummer explodiert oft unberechenbar — mit viel zu kurzen Zündschnüren und einem Vielfachen der zugelassenen Explosivstoffmasse. Jedes Jahr verlieren Menschen dadurch Finger, Hände oder ihr Augenlicht. Dazu kommt: Erwerb, Besitz und Zünden solcher Ware sind nach dem Sprengstoffgesetz strafbar und können Geld- oder Freiheitsstrafen nach sich ziehen — und im Schadensfall zahlt keine Versicherung. Es lohnt sich schlicht nicht.

Die Grundregeln

10 Regeln für ein sicheres Silvester

  1. 01

    Gebrauchsanleitung lesen

    Lesen Sie vor der Verwendung die vollständige Herstelleranleitung und die Kennzeichnung. Klären Sie unverständliche oder fehlende Angaben vor dem Einsatz; maßgeblich sind die Bedingungen für den konkreten Artikel.

  2. 02

    Sicherheitsabstand halten

    Halten Sie die auf dem Artikel angegebenen Sicherheitsabstände zu Personen und brennbaren Materialien ein. Die Abstände unterscheiden sich nach Kategorie, Bauart und Effektrichtung; ein pauschaler Wert gilt nicht für das gesamte Sortiment.

  3. 03

    Vorgesehene Handhabung beachten

    Knallkörper auf den Boden legen und einzeln zünden. Einen Artikel nur dann in der Hand halten, wenn die Herstelleranleitung diese Verwendung ausdrücklich vorsieht. Nicht über den Artikel beugen und nach dem Anzünden den vorgeschriebenen Abstand einnehmen.

  4. 04

    Blindgänger liegen lassen

    Nicht gezündete oder unvollständig abgebrannte Artikel nicht erneut anzünden, öffnen oder verändern. Halten Sie Abstand und beachten Sie die Warte- und Sicherheitshinweise des Herstellers. Die sichere Entsorgung mit der örtlichen Entsorgungsstelle klären.

  5. 05

    Schutzbrille tragen

    Schützen Sie Ihre Augen vor Funken und Fremdkörpern. Beachten Sie die Herstellerhinweise zu Schutzbrille und weiterer Schutzkleidung; vermeiden Sie lose oder leicht entzündliche Kleidung.

  6. 06

    Kein Alkohol beim Zünden

    Anstoßen gern — aber erst nach dem Feuerwerk. Wer zündet, bleibt nüchtern: Reaktionszeit und Urteilsvermögen sind Ihre wichtigste Sicherheitsausrüstung.

  7. 07

    Kinder fernhalten

    F2 ist für Personen ab 18 Jahren bestimmt. Halten Sie Kinder auf Abstand. Auch bei F1 gelten die Altersangabe und Herstelleranleitung; Kinder und Jugendliche dürfen damit nicht unbeaufsichtigt hantieren.

  8. 08

    Feste Unterlage & Abschussrohr

    Batterien auf ebenen, festen Untergrund stellen und gegen Umkippen sichern. Raketen — falls Sie welche zünden — starten aus einem standfesten Abschussrohr oder einer fest im Boden verankerten Halterung, nie aus wackelnden Flaschen.

  9. 09

    Haustiere schützen

    Halten Sie Tiere von Feuerwerk, Rauch und Funken fern und ermöglichen Sie ihnen einen ruhigen Rückzugsort. Ein leiser Effekt ist kein Nachweis dafür, dass ein Artikel für Tiere unbedenklich ist.

  10. 10

    Zeiten, Ort und Verwendungszweck prüfen

    Informieren Sie sich bei Ihrer Gemeinde über zulässige Abbrennzeiten und örtliche Verbote. P1- und T1-Artikel ausschließlich für den in Kennzeichnung und Herstelleranleitung vorgesehenen Zweck und unter den dort genannten Bedingungen verwenden.

Schutzbrille und Anzündstäbchen führen wir derzeit nicht im Sortiment — beides gibt es in jedem Baumarkt oder auf Nachfrage am Stand.

Transport & Lagerung

Feuerwerkskörper transportieren und lagern

Beim Transport gelten Feuerwerkskörper als Gefahrgut. Für den Heimweg und die Aufbewahrung bis Silvester nennt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) Höchstmengen. Sie beziehen sich auf die Nettoexplosivstoffmasse (NEM): die Masse des reinen Explosivstoffs in einem Artikel, ohne Hülle, Verpackung und übrige Bauteile. Maßgeblich ist die NEM-Angabe auf der Verpackung; die Werte in den technischen Daten unserer Produktseiten dienen der Orientierung.

  • Transport im Auto: höchstens drei Kilogramm NEM pro Fahrzeug, möglichst in der Originalverpackung und im Kofferraum.
  • Lagerung in Wohnräumen: höchstens ein Kilogramm NEM.
  • Lagerung in unbewohnten Räumen eines Wohngebäudes: höchstens zehn Kilogramm NEM.
  • Kühl, trocken und für Kinder unerreichbar aufbewahren, nicht neben Heizkörpern, Öfen, Kerzen oder anderen Zündquellen.

Einige Verbundfeuerwerke in unserem Sortiment enthalten allein schon mehr als ein Kilogramm NEM. Rechnen Sie die Angaben Ihrer Bestellung deshalb vor der Abholung zusammen. Liegt die Summe über drei Kilogramm, brauchen Sie mehrere Fahrten oder Fahrzeuge; sprechen Sie uns bei großen Bestellungen gern vorher an.

Kategorien erklärt

F1, F2, F3, F4, P1 und T1 im Überblick

Feuerwerkskörper teilt § 3a des Sprengstoffgesetzes nach Gefahr und Verwendungszweck in vier Kategorien ein. Gebräuchlich sind die Bezeichnungen F1 (Kleinstfeuerwerk), F2 (Silvesterfeuerwerk), F3 (Mittelfeuerwerk, nur mit Erlaubnis) und F4 (Großfeuerwerk, für Fachleute). Daneben gibt es pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater (T1 und T2) und sonstige pyrotechnische Gegenstände (P1 und P2). Die Kategorie erkennen Sie auch an der Registriernummer. Hier sehen Sie, wer einen Artikel erwerben und verwenden darf; auch für den Verkauf an Verbraucher gelten je nach Kategorie andere Regeln. T2 und P2 sind Personen mit Fachkenntnissen vorbehalten und gehören nicht zu unserem Sortiment. Unsere Online-Bestellungen stehen ausschließlich Volljährigen offen, auch wenn für F1 gesetzlich 12 Jahre gelten.

F1

Kleinstfeuerwerk

Sehr geringe Gefahr und kaum Lärm, zum Beispiel Wunderkerzen oder Knallerbsen.

Wer?
Ab 12 Jahren; grundsätzlich ohne sprengstoffrechtliche Erlaubnis.
Wann?
Ganzjährig erhältlich und verwendbar. Örtliche Verbote gelten trotzdem.
Wie?
Nur nach Herstelleranleitung verwenden. In Innenräumen nur, wenn der konkrete Artikel ausdrücklich dafür vorgesehen ist.
F2

Silvesterfeuerwerk

Feuerwerk mit geringer Gefahr für abgegrenzte Bereiche im Freien, etwa Batterien und Fontänen.

Wer?
Ab 18 Jahren. Bestimmte F2-Artikel sind auch zu Silvester ausschließlich Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhabern vorbehalten (§ 20 Abs. 4 der 1. SprengV).
Wann?
Ohne besondere Berechtigung: Abgabe vom 29. bis 31. Dezember, Zünden am 31. Dezember und 1. Januar. Fällt ein Abgabetag auf einen Sonntag, ist die Abgabe bereits ab 28. Dezember erlaubt.
Wie?
Nur im Freien und mit den angegebenen Abständen. Außerhalb der genannten Zeiten brauchen Sie eine passende Erlaubnis, einen Befähigungsschein oder eine behördliche Ausnahme; deren Umfang ist entscheidend.
F3

Feuerwerk mit Erlaubnis

Feuerwerk mit mittlerer Gefahr für weite, offene Flächen im Freien.

Wer?
Nur mit einer passenden Erwerbs- und Umgangsberechtigung. Das Kategorie-Mindestalter ist 18; für die reguläre Erteilung einer Erlaubnis gelten weitere Voraussetzungen, grundsätzlich auch ein Mindestalter von 21 Jahren.
Wann?
Ganzjährig nur im erlaubten Umfang; behördliche Anzeigen und örtliche Vorgaben beachten.
Wie?
Große Freiflächen und die Herstellerabstände einplanen. F3 setzt nicht pauschal eine Ausbildung zum Pyrotechniker voraus; maßgeblich ist die passende Erlaubnis. F3 führen wir nicht im Shop.
F4

Professionelles Feuerwerk

Feuerwerk mit hoher Gefahr, vorgesehen für Personen mit Fachkenntnissen.

Wer?
Ab 21 Jahren und nur mit entsprechender Erlaubnis oder Befähigung sowie den erforderlichen Fachkenntnissen.
Wann?
Ganzjährig im erlaubten Umfang. Das Feuerwerk muss grundsätzlich vorab bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Wie?
Planung, Schutzabstände und Absperrung gehören in fachkundige Hände. F4 führen wir nicht im Shop; für professionell durchgeführte Feuerwerke beraten wir Sie persönlich.
P1

Sonstige Pyrotechnik

Sonstige Pyrotechnik für bestimmte Verwendungszwecke. Die gesetzliche Einstufung „geringe Gefahr“ bedeutet nicht „ungefährlich“: Insbesondere P1-Schallerzeuger können bei unsachgemäßer Verwendung schwere Verletzungen, Verbrennungen und Gehörschäden verursachen.

Wer?
Grundsätzlich ab 18 Jahren ohne sprengstoffrechtliche Erlaubnis. Besondere Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen einzelner Artikel bleiben zu beachten.
Wann?
Ganzjährig erhältlich. P1 ist keine allgemeine Freigabe zum Böllern zu jeder Zeit.
Wie?
Verwenden Sie den Artikel ausschließlich für den angegebenen Zweck und nach Herstelleranleitung. Halten Sie die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen, Sicherheitsabstände und örtlichen Vorgaben ein. P1-Schallerzeuger sind kein Ersatz für Silvesterfeuerwerk.
T1

Bühnen- und Theaterpyrotechnik

Pyrotechnische Bühneneffekte mit geringer Gefahr.

Wer?
Grundsätzlich ab 18 Jahren ohne sprengstoffrechtliche Erlaubnis; weitere Anforderungen an Veranstaltung und Einsatz bleiben bestehen.
Wann?
Ganzjährig erhältlich. Bei Vorführungen in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen gelten Erprobungs- und Genehmigungspflichten.
Wie?
Nur für den vorgesehenen Bühnenzweck. Eine T1-Kennzeichnung erlaubt nicht automatisch die Verwendung in Innenräumen; Herstelleranleitung und Brandschutzvorgaben beachten.

F2 ganzjährig abholen: Für die Online-Bestellung können Sie eine passende Erlaubnis nach § 27 SprengG oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 der 1. SprengV im Kundenkonto einreichen. Erst nach unserer Prüfung können Sie passende F2-Bestellungen am Firmensitz nach telefonischer Vereinbarung abholen. Andere Berechtigungsnachweise und Gewerbeanmeldungen werden derzeit nicht im Online-Verfahren angenommen. Bitte kontaktieren Sie uns bei anderen Nachweisen direkt. Den Originalnachweis und Ihren Ausweis prüfen wir zusätzlich vor Ort.

Wo Feuerwerk verboten ist

In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände das ganze Jahr verboten, sofern die zuständige Behörde keine Ausnahme zulässt (§ 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 der 1. SprengV). Zusätzlich kann die zuständige Behörde anordnen, dass Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 in der Nähe besonders brandempfindlicher Gebäude oder Anlagen und F2-Artikel mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dicht besiedelten Gemeinden oder Gemeindeteilen zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember und 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen (§ 24 Abs. 2). Solche allgemeinen Anordnungen werden öffentlich bekannt gegeben. Fragen Sie deshalb vor Silvester bei Ihrer Stadt oder Gemeinde (Ordnungsamt) nach örtlichen Verboten.

Kaufberechtigung und Erlaubnis zum Abbrennen sind zwei verschiedene Dinge. Wer F2 mit einer geprüften Berechtigung ganzjährig bei uns kaufen darf, darf es nicht automatisch jederzeit und überall zünden. Maßgeblich sind der Umfang Ihres Nachweises oder Bescheids, örtliche Verbote und die Gebrauchsanleitung. Wie Sie eine Ausnahme für Feuerwerk außerhalb von Silvester beantragen, lesen Sie unter Ausnahmegenehmigung.

Rechtsgrundlagen und Quellen (Stand 25. September 2026): Begriffe (§ 3 SprengG) · Kategorien (§ 3a SprengG) · Altersgrenzen und Sonderfälle (§ 20) · Abgabe (§ 22) · Verwendung (§ 23) · Ausnahmen (§ 24) · Erlaubnisfreie Kategorien (§ 4) der 1. SprengV · BAM: sichere Nutzung von Silvesterfeuerwerk.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Kennzeichnung, Transport und Zünden

Was bedeutet die Registriernummer auf Feuerwerk?

Sie ordnet den Artikel einem geprüften Artikeltyp zu. Vorn steht die vierstellige Kennnummer der benannten Stelle, die geprüft hat, zum Beispiel 0589 für die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM). Danach folgen Kategorie und Bearbeitungsnummer. Zusammen mit dem CE-Zeichen erkennen Sie daran zugelassene Ware.

Wie viel Feuerwerk darf ich im Auto transportieren?

Höchstens drei Kilogramm Nettoexplosivstoffmasse (NEM) pro Fahrzeug, möglichst in der Originalverpackung und im Kofferraum; so gibt es die BAM an. Maßgeblich ist die NEM-Angabe auf der Verpackung, die Werte auf unseren Produktseiten dienen der Orientierung. Bei großen Verbundfeuerwerken kann schon ein einzelner Artikel mehr als ein Kilogramm enthalten.

Wie viel Feuerwerk darf ich zu Hause lagern?

In Wohnräumen höchstens ein Kilogramm NEM, in unbewohnten Räumen eines Wohngebäudes höchstens zehn Kilogramm (BAM); maßgeblich ist die Angabe auf der Verpackung. Bewahren Sie Feuerwerkskörper kühl, trocken und für Kinder unerreichbar auf, nicht neben Heizkörpern, Öfen oder Kerzen.

Darf ich Feuerwerk mit CE-Zeichen jederzeit zünden?

Nein. CE-Zeichen und Registriernummer zeigen, dass der Artikeltyp ein Prüfverfahren durchlaufen hat. Wann und wo Sie zünden dürfen, regeln Kategorie, Altersgrenze, Abbrennzeiten und örtliche Verbote. Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 dürfen Sie ohne besondere Berechtigung nur am 31. Dezember und 1. Januar abbrennen (§ 23 Abs. 2 der 1. SprengV).

Wenn doch etwas passiert

Bringen Sie sich zuerst selbst in Sicherheit. Bei schweren Verbrennungen, Augenverletzungen, starken Blutungen, Atemproblemen oder Bewusstlosigkeit rufen Sie sofort 112 und befolgen die Anweisungen der Leitstelle. Bleiben Sie bei der betroffenen Person. Auch kleinere Brandwunden sollten ärztlich beurteilt werden.

  • Kleine Verbrennungen: Nur die betroffene Stelle mit fließendem Leitungswasser kühlen, kein Eis verwenden. Eine kleine Fläche ist höchstens so groß wie die Handfläche der verletzten Person. Den übrigen Körper vor Auskühlung schützen.
  • Große Verbrennungen, Verletzungen am Rumpf oder bei kleinen Kindern: Keine pauschale Kühlung des Körpers. Sofort Hilfe über 112 holen, Auskühlung vermeiden und das weitere Vorgehen mit der Leitstelle abstimmen.
  • Brandwunden: Locker mit einer sterilen Wundauflage bedecken. Blasen nicht öffnen, festgeklebte Kleidung nicht abziehen und keine Hausmittel auftragen.
  • Augenverletzungen: Nicht reiben und eingedrungene Fremdkörper nicht selbst herausziehen. Beide Augen vorsichtig abdecken, ohne Druck auf das verletzte Auge; beruhigen und über 112 Hilfe holen.
  • Bei einem Brand: Abstand halten, andere warnen und 112 verständigen. Nur löschen, wenn Sie sich dabei nicht gefährden; brennendes Fett niemals mit Wasser löschen.

Weitere Hinweise beim Deutschen Roten Kreuz: Verbrennungen · Erste Hilfe an Silvester

Sicher eingekauft ist halb gefeiert: Unsere pyrotechnischen Artikel tragen CE-Kennzeichnung und Registriernummer — bestellen Sie mit gutem Gewissen.

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